Beitragsbemessungsgrenze 2011
Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze 2011 - BBG 2011
Diese ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze 2011 oder auch der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2011.
Die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze 2011 berechnet. Damit bildet die Beitragsbemessungsgrenze 2011 einen obersten Wert, bis zu dem Beiträge gezahlt werden müssen.
Somit müssen keine weiteren Beiträge in der Krankenversicherung und Rentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze 2011 gezahlt werden.
Änderungen Beitragsbemessungsgrenze 2011
In 2011 gibt es auch wieder einige Änderungen neben der Beitragsbemessungsgrenze 2011 in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 2011 um 0,6 Prozentpunkte von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent steigen. Auch die Beitragsbemessungsgrenze 2011 wird zum ersten Mal seit 60 Jahren gesenkt von 45.000 EUR auf 44.550 EUR.
Die Zusatzbeiträge werden ab 2011 in der Gesetzlichen Krankenversicherung geöffnet, so dass die Gesetzliche Krankenkasse die Höhe des Zusatzbeitrags nun selbständig bestimmen kann. Überschreitet der Zusatzbeitrag allerdings die 2 Prozentmarke des Bruttolohns, so haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf einen Sozialausgleich.
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) fällt neben der Beitragsbemessungsgrenze 2011 auch die Versicherungspflichtgrenze 2011 auf 49.500 EUR im Jahr. Außerdem muss der gesetzliche Versicherte nur noch ein Jahr warten bis er in die Private Krankenversicherung wechseln darf.
Gesetzliche Grundlagen zur Beitragsbemessungsgrenze 2011
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die aktuellen Rechengrößen der Sozialversicherung und von der Beitragsbemessungsgrenze 2011 zum jeweiligen Jahresende im Bundesgesetzblatt. Im Internet ist jedoch die Bekanntmachung der Rechengrößen der Sozialversicherung und zur Beitragsbemessungsgrenze 2011 als Verwaltungsvorschrift vorher schon abrufbar.
Im Einzelnen gehören dazu die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen 2011 in der Rentenversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2011 in der Krankenversicherung, Beitragsbemessungsgrenze 2011 in der Krankenversicherung, Höchst- und Mindestbeiträge in der Rentenversicherung, Regelbeiträge für pflichtversicherte Selbständige in der Rentenversicherung und Mindestarbeitsentgelte für behinderte Menschen in der Sozialversicherung. Die bereits vorab voraussichtlichen Werte für die Beitragsbemessungsgrenze 2011 des neuen Jahres müssen gegen Ende des laufenden Jahres immer noch vom Bundesrat beschlossen werden. Dort ist allerdings grundsätzlich nicht mehr mit Änderungen zu rechnen.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze 2011
Dies galt auch für die Krankenkassen, deren Ausgaben ursprünglich zu fast 95 Prozent für die Auszahlung des Krankengeldes aufgewandt wurden, welches wierderrum abhängig vom Einzahlungsbetrag war.
Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze 2011 wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinaus gehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen. Mit dem Steuerklassenrechner können Sie ihre Steuerklassen ermitteln!
Kritik an der Beitragsbemessungsgrenze
Heute
wird kritisiert, dass diese Umverteilung nicht stattfindet und
Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht weiter durch Beiträge
belastet werden. Auf der anderen Seite wird insbesondere bei den
Krankenversicherungen kritisiert, dass bei fast gleichen Leistungen vom
Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden (Ausnahme:
Krankengeld). Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente
Beiträge (Pauschalen) plädiert.
Die
Beitragsbemessungsgrenze bewirkt eine unterschiedliche finanzielle
Belastung von Familien je nach Aufteilung der Erwerbsarbeit: So zahlen
Ehepartner bei gleichem Familieneinkommen, sofern es über der
Bemessungsgrenze liegt, in Ein- und in Zweiverdienerehen
unterschiedlich hohe Beiträge, da die insgesamt fälligen Beiträge von
der Verteilung des Einkommens auf die Ehepartner abhängen.
Versicherungspflichtgrenze 2011
Wer als Arbeitnehmer mit seinem Jahres-Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, der hat die Möglichkeit, sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Dafür muss die Versicherungspflichtgrenze in dem vorhergehenden Jahr überschritten werden. Damit hat der Arbeitnehmer den Status eines freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn das Bruttoeinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, dann ist der Arbeitnehmer ein gesetzlich Pflichtversicherter.
Von der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) ist die Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden. Seit 1. Januar 2003 existieren zwei Grenzwerte für die Versicherungspflichtgrenze: eine allgemeine und eine besondere Entgeltgrenze.
Versicherungspflichtgrenze 2009: 48.600 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2010: 49.950 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2011: 49.500 EUR
Höhe und Entwicklung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze seit 2003
Die
jährliche Anpassung der Versicherungspflichtgrenze durch den
Gesetzgeber berücksichtigt die Entwicklung der
Bruttolohnsumme je durchschnittlich beschäftigtem
Arbeitnehmer
vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenem Kalenderjahr:
2003
- 45.900 EUR
2004 - 46.350 EUR
2005 - 46.800 EUR
2006
- 47.250 EUR
2007 - 47.700 EUR
2008 - 48.150 EUR
2009
- 48.600 EUR
2010 - 49.950 EUR
2011-
49.500 EUR
Die Rechengrößen für die Beitragsbemessungsgrenze 2012 werden im Herbst 2011 festgelegt.
Besondere Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)
Seit
2003 gibt es neben der allgemeinen noch die besondere
Versicherungspflichtgrenze.
Diese Grenze gilt für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002
bereits
freiwillig versichert waren und in einer privaten Krankenversicherung
versichert
sind. Auch sie wird jährlich angehoben.
2003 -
41.400 EUR
2004 - 41.850 EUR
2005 - 42.300 EUR
2006
- 42.750 EUR
2007 - 42.750 EUR
2008 - 43.200 EUR
2009
- 44.100 EUR
2010 - 45.000 EUR
2011 - 44.550 EUR
Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Zur
Bestimmung in der Gehaltsberechnung des
Bruttoeinkommens für den Arbeitsnehmer wird das regelmäßige
Arbeitsentgelt
herangezogen:
-Arbeitsentgelt,
-Vermögenswirksame Leistungen,
-Sonderzahlungen
wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
-Pauschale
Überstundenvergütungen,
-Zulagen,
-Bereitschaftsdienstvergütungen
für Klinikpersonal.
Nicht zur
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zählen dagegen:
-Pauschal
bestimmte Direktversicherungsbeiträge,
-Zuschläge aufgrund
des Familienstandes (z.B. Kindergeld),
-Fahrtkostenersatz,
-Vergütungen
für Überstunden.
Bis zum 02.02.2007 galt die
Regelung, dass Beschäftigte dann versicherungsfrei wurden,
wenn wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die
Versicherungspflichtgrenze,
also die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und des kommenden
Jahres überschritten.
Mit Inkrafttreten des
GKV-WSG gilt nun eine neue Regelung: Arbeitnehmer sind nur
dann versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze
übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen
hat. Für Arbeitnehmer, die am 2. Februar 2007 privat krankenversichert
waren,
gilt eine Besitzstandsregelung.
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