Beitragsbemessungsgrenze 2013

Aktuelle Beitragsbemessungsgrenze 2013 - BBG 2013

Die Beitragsbemessungsgrenze 2013 ist ein Wert in der Sozialversicherung, der jedes Jahr vom Gesetzgeber für die Beitragsbemessunsggrenze Krankenversicherung 2013 und Beitragsbemessunsgrenze Rentenversicherung 2013 neu festgelegt wird.

Diese ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze 2013 oder auch der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013.

Die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze 2013 berechnet. Damit bildet die Beitragsbemessungsgrenze 2013 einen obersten Wert, bis zu dem Beiträge gezahlt werden müssen.

Somit müssen keine weiteren Beiträge in der Krankenversicherung und Rentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze 2013 gezahlt werden.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze 2013

Das Sozialversicherungssystem in Deutschland einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze 2013 wurde eigentlich als Leistung der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen den verschiedenen Einkommensklassen, also von gering und besser verdienenden Arbeitnehmern, war nicht vorgesehen, so dass die Summe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmte.

Dies galt auch für die Krankenkassen, deren Ausgaben ursprünglich zu fast 95 Prozent für die Auszahlung des Krankengeldes aufgewandt wurden, welches wierderrum abhängig vom Einzahlungsbetrag war.

Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze 2013 wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinaus gehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen. Mit dem Steuerklassenrechner können Sie ihre Steuerklassen ermitteln!

Was ist die Versicherungspflichtgrenze 2013 

Unter der Versicherungspflichtgrenze 2013 (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze 2013 genannt) versteht man die Grenze, bis zu der eine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr neu durch den Gesetzgeber festgelegt. Für das Jahr 2013 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 49.550 EUR.

Wer als Arbeitnehmer mit seinem Jahres-Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, der hat die Möglichkeit, sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Dafür muss die Versicherungspflichtgrenze in dem vorhergehenden Jahr  überschritten werden.

Damit hat der Arbeitnehmer den Status eines freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn das Bruttoeinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, dann ist der Arbeitnehmer ein gesetzlich Pflichtversicherter.

Von der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) ist die Beitragsbemessungsgrenze zu unterscheiden. Seit 1. Januar 2003 existieren zwei Grenzwerte für die Versicherungspflichtgrenze: eine allgemeine und eine besondere Entgeltgrenze.

Versicherungspflichtgrenze 2009: 48.600 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2010: 49.950 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2011: 49.500 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2012: 50.850 EUR
Versicherungspflichtgrenze 2013: 50.850 EUR (voraussichtlich)

Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze 2013

In 2013 gibt es auch wieder einige Änderungen neben der Beitragsbemessungsgrenze 2013 in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen ab 2013 bei 15,5 Prozent. Zusätzlich kommt ein Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Auch die Beitragsbemessungsgrenze 2013 verändert sich und beträgt 45.900 EUR pro Jahr.

Die Zusatzbeiträge werden ab 2013 in der Gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin geöffnet sein, so dass die Gesetzliche Krankenkasse die Höhe des Zusatzbeitrags selbständig bestimmen kann. Überschreitet der Zusatzbeitrag allerdings die 2 Prozentmarke des Bruttolohns, so haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf einen Sozialausgleich.

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) beträgt neben der Beitragsbemessungsgrenze 2013  die Versicherungspflichtgrenze 2013 genau 50.850 EUR im Jahr. Außerdem muss der gesetzliche Versicherte nur ein Jahr warten, bis er in die Private Krankenversicherung wechseln darf.

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Gesetzliche Grundlagen zur Beitragsbemessungsgrenze 2013

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die aktuellen Rechengrößen der Sozialversicherung und von der Beitragsbemessungsgrenze 2013 zum jeweiligen Jahresende im Bundesgesetzblatt. Im Internet ist jedoch die Bekanntmachung der Rechengrößen der Sozialversicherung und zur Beitragsbemessungsgrenze 2013 als Verwaltungsvorschrift vorher schon abrufbar.

Im Einzelnen gehören dazu die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen 2013 in der Rentenversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2013 in der Krankenversicherung, Beitragsbemessungsgrenze 2013 in der Krankenversicherung, Höchst- und Mindestbeiträge in der Rentenversicherung, Regelbeiträge für pflichtversicherte Selbständige in der Rentenversicherung und Mindestarbeitsentgelte für behinderte Menschen in der Sozialversicherung. Die bereits vorab voraussichtlichen Werte für die Beitragsbemessungsgrenze 2013 des neuen Jahres müssen gegen Ende des laufenden Jahres immer noch vom Bundesrat beschlossen werden. Dort ist allerdings grundsätzlich nicht mehr mit Änderungen zu rechnen.

Höhe und Entwicklung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze von 2003 bis 2013

Die jährliche Anpassung der Versicherungspflichtgrenze durch den Gesetzgeber  berücksichtigt die Entwicklung der Bruttolohnsumme je durchschnittlich beschäftigtem  Arbeitnehmer vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenem Kalenderjahr:

2003 - 45.900 EUR
2004 - 46.350 EUR
2005 - 46.800 EUR
2006 - 47.250 EUR
2007 - 47.700 EUR
2008 - 48.150 EUR
2009 - 48.600 EUR
2010 - 49.950 EUR
2011 - 49.500 EUR
2012 - 50.850 EUR
2013 - 50.850 EUR (voraussichtlich)

Die Rechengrößen für die Beitragsbemessungsgrenze 2012 wurden im  Herbst 2012 festgelegt.

Besondere Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Seit 2003 gibt es neben der allgemeinen noch die besondere  Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze gilt für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002  bereits freiwillig versichert waren und in einer privaten Krankenversicherung
versichert sind. Auch sie wird jährlich angehoben.

2003 - 41.400 EUR
2004 - 41.850 EUR
2005 - 42.300 EUR
2006 - 42.750 EUR
2007 - 42.750 EUR
2008 - 43.200 EUR
2009 - 44.100 EUR
2010 - 45.000 EUR
2011 - 44.550 EUR
2012 - 45.900 EUR
2013 - 45.900 EUR (voraussichtlich)

Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Zur Bestimmung in der Gehaltsberechnung des Bruttoeinkommens für den Arbeitsnehmer wird das regelmäßige Arbeitsentgelt herangezogen:

-Arbeitsentgelt,
-Vermögenswirksame Leistungen,
-Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
-Pauschale Überstundenvergütungen,
-Zulagen,
-Bereitschaftsdienstvergütungen für Klinikpersonal.

Nicht zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zählen dagegen:

-Pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge,
-Zuschläge aufgrund des Familienstandes (z.B. Kindergeld),
-Fahrtkostenersatz,
-Vergütungen für Überstunden.

Bis zum 02.02.2007 galt die Regelung, dass Beschäftigte dann versicherungsfrei  wurden, wenn wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, also die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und des kommenden Jahres überschritten.

Mit Inkrafttreten des GKV-WSG gilt nun eine neue Regelung: Arbeitnehmer sind nur dann versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Jahren überstiegen hat. Für Arbeitnehmer, die am 2. Februar 2007 privat krankenversichert waren, gilt eine Besitzstandsregelung.

Kritik an der Beitragsbemessungsgrenze 2013

Heute wird kritisiert, dass diese Umverteilung nicht stattfindet und Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht weiter durch Beiträge belastet werden. Auf der anderen Seite wird insbesondere bei den Krankenversicherungen kritisiert, dass bei fast gleichen Leistungen vom Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden (Ausnahme: Krankengeld). Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädiert. 

Die Beitragsbemessungsgrenze bewirkt eine unterschiedliche finanzielle Belastung von Familien je nach Aufteilung der Erwerbsarbeit: So zahlen Ehepartner bei gleichem Familieneinkommen, sofern es über der Bemessungsgrenze liegt, in Ein- und in Zweiverdienerehen unterschiedlich hohe Beiträge, da die insgesamt fälligen Beiträge von der Verteilung des Einkommens auf die Ehepartner abhängen.

Informationen zur Krankenversicherung 2013

Die Versicherungspflicht ist ein zentraler Grundsatz in der GKV. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, und Auszubildende versicherungspflichtig. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht u. a. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 400 Euro monatlich beträgt, aber die allgemeine Versicherungspflichtgrenze 2013 nicht übersteigt. Diese Grenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2013 bei 4.237,50 Euro/Monat. Bestand bereits am 31. Dezember 2002 eine private Krankenversicherung, weil die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze von 3.825 Euro/Monat. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.

Was ist die Bezugsgröße zur Beitragsbemessungsgrenze 2013

Die Bezugsgröße ist eine Rechengröße, mit deren Hilfe wichtige Grenzwerte der Sozialversicherung jährlich an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst werden. In der Krankenversicherung sind dies zum Beispiel die Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder die Bemessungsgrundlage 2013 für den Mindestbeitrag freiwillig Versicherter.

Mitversicherung von Partner und Kindern?

Ehepartner und Kinder von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Den Ehepartnern gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beitragszahlerin oder der Beitragszahler überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung dieser Familienangehörigen ist, dass

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,

- nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
- nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung),
- nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
- nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind,
- über kein Gesamteinkommen verfügen, das regelmäßig im Monat eine bestimmte Grenze überschreitet
- für geringfügig beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze von 400 Euro, für alle anderen von 365 Euro pro Monat (entspricht 1/7 der monatlichen Bezugsgröße 2013).

Kinder sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert, die Altersgrenze erhöht sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen.

Besonderheiten der Beitragsbemessungsgrenze 2013:

Während des Mutterschutzes beziehungsweise der Elternzeit bleiben vorher Pflichtversicherte weiter Mitglied, sodass sie in dieser Zeit nicht familienversichert sein können. 

Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte - oder eingetragene Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartners.

Die Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um diesen Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Hier sind Bescheinigungen über Art und Dauer des Dienstes einzureichen. 

Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.

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