Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2011
Die Beitragsbemessungsgrenze 2011 in der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze 2011 für die gesetzliche und private Krankenversicherung wird im SGB V in den §§ 226 bis 240 festgelegt. Auf dieser Basis, die nur bis zur jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze 2011 berücksichtigt wird, werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Zugrundelegung des Beitragssatzes (§§ 241 - 248 SGB V) errechnet.Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.
Die Beitragsbemessungsgrenze 2011 für die gesetzliche und private Krankenversicherung
Die
Beitragsbemessungsgrenze 2011 der Krankenversicherung unterscheidet
sich von der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Sollte
nun das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, so werden
dann keine Beiträge mehr zur Krankenversicherung erhoben. Ab dieser
Grenze bleiben die Beitäge zur Krankenversicherung gleich. Jeder
einzelne Euro, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist damit
von der Sozialversicherung befreit. Wichtig ist dabei, dass die
Beitragsbemessungsgrenze von der Versicherungspflichtgrenze
unterschieden wird.
Die Versicherungspflichtgrenze
bezeichnet
das jährliche Höchsteinkommen, bis zu dem in der gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Beschäftigte, deren
Arbeitseinkommen diese Grenze überschreitet, können sich dann in der
Privaten Krankenversicherung freiwillig krankenversichern.
Die
den Sozialversicherungsrechengrößen 2010 zugrunde liegende
Einkommensentwicklung in 2008 betrug in den alten Bundesländern 2,25
Prozent und in den neuen Bundesländern 2,11 Prozent. Für die
Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden
Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung
wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im
Jahr 2008 in Höhe von 2,25 Prozent zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung
der Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit
Entschädigungen für Mehraufwendungen (Zusatzjobs) abgestellt.
Die
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung war bis zum Jahr
2003 identisch mit der Versicherungspflichtgrenze in der
Krankenversicherung. Seitdem gilt aber für die
Versicherungspflichtgrenze ein höherer Wert. Für 2009 liegt die
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung bei 44.100 EUR im
Jahr oder 3.675 EUR im Monat. Ab 2010 betragen die Werte für die
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung dann 45.000 EUR
oder 3.750 EUR im Monat.
Werte für 2010 und 2011 in der nachfolgenden Übersicht für die Krankenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze
Krankenversicherung 2010: 45.000 EUR
Beitragsbemessungsgrenze
Krankenversicherung 2011: 44.550 EUR
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Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
Die einzelnen Beiträge zur Sozialversicherung richten sich immer nach dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Angestellten bzw. Selbständigen. Für die Rentenversicherung und Krankenversicherung gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der Gesamtentwicklung der Bruttolohnsumme der Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr im Vergleich zur entsprechenden Gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr.
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung bis 2011
Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr entsprechend der Entwicklung der Einkommen und Gehälter der Beschäftigten in Deutschland angepasst. Hier eine Übersicht über die Entwicklung der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung seit dem Jahr 2003:
2011: 44.550 EUR
2010: 45.000 EUR
2009: 44.100 EUR
2008: 43.200 EUR
2007: 42.750 EUR
2006: 42.750 EUR
2005: 42.300 EUR
2004: 41.850 EUR
2003: 41.400 EUR
Hier eine Übersicht über die Entwicklung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung seit dem Jahre 2003
2011: 3.712,50 EUR
2010: 3.750,00 Euro
2009: 3.675,00 Euro
2008: 3.600,00 Euro
2007: 3.562,50 Euro
2006: 3.562,50 Euro
2005: 3.525,00 Euro
2004: 3.487,50 Euro
2003: 3.450,00 Euro
Informationen zur Privaten Krankenversicherung 2011
In der PKV sind Familienmitglieder nicht automatisch mitversichert, sondern müssen sich jeweils separat - mit zusätzlichen Versicherungsprämien - versichern. Der Versicherte ist in der PKV selbst Vertragspartner des Arztes oder Krankenhauses. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip, das heißt der Versicherte erhält eine Rechnung für alle Leistungen, die er in Anspruch nimmt, tritt in Vorleistung und rechnet die angefallenen Kosten mit seiner Krankenversicherung ab.
Die Beiträge (Prämien) der Versicherten in der PKV errechnen sich nach Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und den gewünschten Versicherungsleistungen. Damit unterscheidet sich die PKV grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese bietet allen Versicherten unabhängig vom Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und Einkommen die Leistungen, die sie benötigen. Nicht erwerbstätige Familienmitglieder sind in der GKV zudem beitragsfrei mitversichert.
Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einen umfassenden Gesundheitsschutz haben. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt auch in der privaten Krankenversicherung, für die zum 1. Januar 2009 die Versicherungspflicht eingeführt worden ist. Dazu gehört zudem die Einführung eines Basistarifs, den alle Versicherungsunternehmen ab 2009 anbieten müssen, sowie die Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens (bei ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Neuverträgen).
Gesetzliche Krankenkassen können mit privaten Krankenversicherungsunternehmen kooperieren. Für die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen bedeutet das: Zu vergleichsweise günstigen Tarifen können sie Zusatzleistungen vereinbaren, die ihnen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ansonsten nicht zur Verfügung stehen.
-Weitere Infos zur Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2011
Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung 2011
In
Deutschland sind rund 90% der Bevölkerung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) versichert und haben Anspruch auf Leistungen,
um ihre Gesundheit zu erhalten und wiederherzustellen oder den
Gesundheitszustand zu verbessern.
Die GKV wird
getragen von
gesetzlichen Krankenkassen, die als Körperschaften des öffentlichen
Rechts finanziell und organisatorisch unabhängig sind. Sie führen die
ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich durch.
Tragende
Strukturprinzipien der GKV sind das Solidaritäts- und das
Sachleistungsprinzip. Das Solidaritätsprinzip gewährleistet, dass jeder
Versicherte unabhängig von Einkommen bzw. Beitragshöhe und
Krankheitsrisiken medizinisch-notwendige Leistungen aus der GKV erhält.
Das Sachleistungsprinzip stellt die Leistungen ohne finanzielle
Vorleistungen der Versicherten sicher.
Finanziert
werden die
Leistungen der GKV hauptsächlich durch Beiträge, die paritätisch von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen werden. Seit 1. Juli 2005
zahlen alle Mitglieder der GKV zusätzlich zum paritätisch finanzierten
Beitragssatz einen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent. Zum 1. Januar
2009 wurde der Gesundheitsfonds und ein einheitlicher Beitragssatz für
alle Versicherten eingeführt. Ebenfalls neu ist seitdem das Instrument
der kassenindividuellen Zusatzbeiträge (pauschal oder prozentual).
Die
gesetzlichen Krankenkassen haben als Träger der GKV das Recht zur
Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird durch gewählte Vertreter
der Versicherten und der Arbeitgeber ehrenamtlich ausgeübt. Eine
Ausnahme besteht bei den Ersatzkassen, hier sind nur die Versicherten
in der Selbstverwaltung vertreten.
Weite Teile der
gesundheitlichen Versorgung werden durch die Selbstverwaltung über
Verträge mit den Leistungserbringern gestaltet. So ist es eine zentrale
Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes verbindliche kollektivvertragliche
Regelungen z. B. zur ärztlichen und stationären Versorgung zu treffen.
Gemeinsam
mit Kassen(zahn)ärztlicher Bundesvereinigung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft entscheidet der GKV-Spitzenverband im
Gemeinsamen Bundesausschuss über die konkrete Ausgestaltung des
Leistungskataloges der GKV.