Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2011
Die Beitragsbemessungsgrenze 2011 Rentenversicherung
In Deutschland gibt es zwei Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung 2011: Eine Grenze ist für die allgemeine Rentenversicherung und eine andere für die knappschaftliche Rentenversicherung. Außerdem gelten für die ostdeutschen Bundesländer eine gesonderte Bemessungsgrenze.Für 2011 liegt die Beitragsbemessungsgrenze West damit bei 66.000 EUR im Jahr oder 5.500 EUR im Monat, im Osten waren es 57.600 EUR im Jahr oder 4.800 EUR im Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze 2011 in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist wesentlich höher. In 2011 liegt die Bemessungsgrenze im Westen bei 81.000 EUR jährlich oder 6.750 EUR im Monat.
Im Osten liegt die Grenze bei 70,800 EUR jährlich oder 5.900 EUR pro Monat. Ab Jahr 2010 werden die monatlichen Werte in der Beitragsbemessungsgrenze jeweils um 100 EUR angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze 2011 in der Rentenversicherung
Für die gesetzliche Rentenversicherung in 2011 wird die Beitragsbemessungsgrenze im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in den §§ 161 bis 167 festgelegt. Auf der Basis dieser Grundlage, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird, werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben (§ 157 SGB VI).
Beitragsbemessungsgrenze
2011 für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen
Einnahmen.
Beitragsbemessungsgrenze
für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (Mindesbeitrag) und der
Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag).
Beitragspflichtige
Einnahmen sind
1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das
Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Bei
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens
ein Prozent der Bezugsgröße auch wenn Sie kein Arbeitsentgelt erhalten.
2.
bei behinderten Menschen mindestens 80 % der Bezugsgröße. Sollte das
tatsächliche Arbeitsentgelt höher sein, ist dieses die
Beitragsbemessungsgrenze.
2a. bei behinderten
Menschen, die im
Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132
Neuntes Buch) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom
Hundert der Bezugsgröße,
3. bei
Personen, die für
eine
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von
20 % der monatlichen Bezugsgröße,
3a. bei
Auszubildenden, die
in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines
Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet
werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung,
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und
Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie
persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung
ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche
Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht
gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 % der
Bezugsgröße,
5. bei Personen, deren Beschäftigung
nach dem
Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein
Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder
höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich
400 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.
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Drei Rentenarten für Ihre Sicherheit
Altersrenten erhalten Sie, wenn Sie eine vorgesehene Altersgrenze erreicht und eine – für jede Art von Altersrente unterschiedliche – Mindestversicherungszeit (Wartezeit) zurückgelegt haben. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und einigen Altersrenten müssen Sie zudem besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.
Die Rente wird aus allen
Zeiten berechnet, die Sie in der gesetzlichen
Rentenversicherung zurückgelegt haben. Das Ergebnis ist
ein Monatsbetrag (Bruttorente), von dem Beiträge zur Krankenund
zur
Pflegeversicherung abgezogen werden. Wenn Sie zur Rente hinzuverdienen,
kann das den Rentenbetrag mindern.
Beitragserstattung in der Rentenversicherung
Sie können sich Ihre Beiträge erstatten lassen, wenn Sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren nicht erfüllt und deshalb keinen Rentenanspruch haben. Das gilt auch für Hinterbliebene und hinterbliebene Lebenspartner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hatte. In Ausnahmefällen können Sie sich auch die Beiträge erstatten lassen, wenn Sie endgültig aus der Versicherungspflicht ausscheiden. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Besteuerung von Renten
Seit 2005 werden Renten in zunehmendem Maße nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass Sie einerseits die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig von der Steuer absetzen können. Andererseits müssen die Renten – wie anderes Einkommen – voll versteuert werden. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt schrittweise. Diese wird also nicht sofort, sondern erst in einigen Jahrzehnten, spätestens im Jahr 2040, voll wirksam.
Die Beitragsbemessungsgrenze 2011 für die Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze für 2011 denen der allgemeinen Rentenversicherung gleichgestellt.